ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND ENTSORGUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
1.1 Vertragsparteien des Vertrages sind die mit der Entsorgung beauftragte Gesellschaftder Berndt Gruppe (nachfolgend „wir“ oder „uns“) und der Kunde. Unsere allgemeinen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB.
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten durch uns (nachfolgend „Entsorgungsleistungen“).
1.3 Die Erbringung von Entsorgungsleistungen unterliegt ausschließlich diesen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht verpflichtend, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von unseren AGB abweichende Regelungen werden nur dann verpflichtend, wenn wir dies ausdrücklich in Textform bestätigen. Die Erbringungvon Entsorgungsleistungen in Kenntnis abweichender Regelungen stellt keine solche ausdrückliche Bestätigung dar. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor unseren AGB.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Tierische Nebenprodukte im Sinne dieser AGB sind:
(a) Tierkörper: Verendete, totgeborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;
(b) Tierkörperteile:
– Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Klauen, Knochen, Hörnern und Wolle.
– Sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;
(c) Erzeugnisse: Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere zubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren unschädliche Beseitigung geboten ist (darunter fallen auch Speiseabfälle); tierische Exkremente gelten nicht als Erzeugnisse.
2.2 Die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten vorzunehmenden Einstufung nach dem Grad der von Ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, erfolgt nach den in Art. 8, 9 und 10 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Listen.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nimmt der Kunde sie an, so kommt der Vertrag erst mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung durch uns zustande. Aufträge des Kunden stellen ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss dar.
3.2 Als schriftliche Bestätigung gilt auch der Zugang des Entsorgungsbeleges oder die Ausführung der Entsorgungsleistung durch uns.
3.3 Für den Fall, dass die Entsorgungsleistung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung besteht und ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande kommt, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde ist als Gegenleistung für die Erbringung der Entsorgungsleistung zur Zahlung einer Vergütung gemäß unserer Preisliste in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung verpflichtet. Zahlungspflichten, welche sich direkt aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, bleiben davon unberührt und entstehen grundsätzlich mit Erbringung der Entsorgungsleistung.
4.2 Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Zu einer Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn wir dessen Gegenforderung anerkannt haben oder wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
4.4 Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Die Vergütung ist netto (ohne Abzüge) innerhalb von acht (8) Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, es sei denn es wird ein anderes Zahlungsziel angegeben.
4.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
4.6 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach Maßgabe von § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.7 Wir sind berechtigt Vorkasse für die Entsorgungsleistung zu verlangen und/oder die Entsorgungsleistung bei Nichtzahlung der verlangten Vorkasse zu verweigern oder einzustellen.
4.8. Nicht vorhersehbare Änderungen von Rohstoff-, Lohn und /oder Energiekosten sowie Änderungen maßgeblicher Kostenfaktoren berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
5. Entsorgungstermine
5.1 Die Entsorgungstermine bestimmen sich nach dem vertraglich vereinbarten Turnus.
5.2 Entsorgungstermine und Entsorgungsfristen sind nur schriftlich verbindlich vereinbart.
5.3 Wir sind im Falle von höherer Gewalt, insbesondere bei Kriegseinwirkung, Naturkatastrophen, unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung von unserer Leistungspflicht befreit. Wir benachrichtigen den Kunden innerhalb angemessener Frist, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt und wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zurechnen ist.
5.4 Wenn wir mit der Entsorgungsleistung in Verzug geraten, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf (5) Werktagen zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Leerfahrten die auf Grund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung entstehen, sind von diesem angemessen zu vergüten.
6. Bereitstellung
6.1 Der Kunde hat die tierischen Nebenprodukte rechtzeitig zur Abholung bereitzuhalten bzw. ordnungsgemäß zur Abholung bereitzustellen.
6.2 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 bis 3 sind vom Kunden entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) 1069/2009 zu kennzeichnen und getrennt zu halten.
6.3 Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen keine Fremdstoffe und sonstigen Abfälle (Glas, Flaschen, Asche, Eisen, Stricke, Dosen, Holz, Mist, Kunststoffbehälter und -säcke) enthalten. Es ist unzulässig, Desinfektions- oder Konservierungsmittel oder sonstige Chemikalien zuzusetzen.
6.4 Bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) 1069/2009 sind Materialen gemäß Art. 10 Ziffern a) bis h) und k) bis m) der Verordnung (EG) 1069/2009 (nachfolgend „Rohware“) gesondert bereitzuhalten bzw. bereitzustellen. Die Materialien sind insbesondere frei zu halten von:
– Magen- und Darminhalten, spezifiziertem Risikomaterial (SRM) und Abwasserresten;
– Materialen gemäß Artikel 10 Ziffern i), j) und n) bis p) der Verordnung (EG) 1069/2009;
– tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) 1069/2009.
Rohware, die diesen Anforderungen nicht entspricht, wird von uns nicht angenommen oder kostenpflichtig zur Entsorgung abgegeben.
6.5 Kunden, die Schlacht-/Zerlegebetriebe betreiben, stellen die Tierkörperteile und Erzeugnisse unmittelbar nach Schlacht-/Zerlegeende zur Abholung bereit. In allen anderen Fällen sind Tierkörperteile und Erzeugnisse zum Schutz vor Verderbnis gekühlt und in der kalten Jahreszeit frostgeschützt bis zur Abholung aufzubewahren.
6.6 Tierkörper sind entsprechend den seuchenhygienischen Bestimmungen bis zur Abholung sicher zu lagern.
6.7 Tierkörperteile und Erzeugnisse sind vom Kunden für die Abholung in geeigneten Behältern bereitzustellen. Dies sind handelsübliche Müllnormbehälter aus Kunststoff (Inhalt 120 lbzw. 240 l) und Müllcontainer (Inhalt 1.100 l). Alle Behältnisse müssen mit Deckeln versehen sein, unverzüglich nach der Entleerung gründlich gereinigt und desinfiziert werden und sich ständig in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
6.8 Die Stellplätze des Kunden der für die Tierkörperteile und Erzeugnisse bestimmten Behälter sind von diesem regelmäßig gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
6.9 Die Beladung der Behälter hat durch den Kunden so zu erfolgen, dass die Abholung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung möglich ist.
6.10 Die Fahrer unserer Entsorgungsfahrzeuge sind unentgeltlich zu unterstützen. Dies gilt insbesondere bei der Heranschaffung tierischer Nebenprodukte aus verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße.
6.11 Der Nutzer haftet bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Ziffern 6.1 bis 6.10 für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Für die Beseitigung von Fremdstoffen und Müll nach Ziffer 6.3 erheben wir für jede angefangene halbe Stunde ein pauschaliertes zusätzliches Entgelt in Höhe von EUR 17,50.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
8. Haftung
8.1 Wir haften ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
– für Schäden, die auf einer Verletzung einer von uns übernommenen Garantie beruhen;
– wegen Vorsatzes;
– für Schäden, die darauf beruhen, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von unsberuhen;
– für andere als die unter Spiegelstrich 4 aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;
– nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 In anderen als den in Ziffer 8.1 aufgeführten Fällen ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch uns oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen (z. B. bei unsachgemäß verlegten Entsorgungsleitungen der Fettabscheiderentsorgungsleitungen.
8.3 In anderen als den in Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 aufgeführten Fällen ist unsere Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
8.5 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche gegen uns unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung von uns auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9. Entsorgungserschwernis
Für Wartezeiten vom mehr als 15 Minuten sowie für über das übliche Maß hinausgehende Rangierarbeiten auf Grund von Entsorgungserschwernissen (z.B. Wegräumen von Müll, Unzugängigkeit, zugeparkte Anfahrtswege) erheben wir für jede angefangene viertel Stunde ein zusätzliches Entgelt in Höhe von EUR 17,50 oder behalten uns die zurück.
10. Kündigung
Der Entsorgungsvertrag kann von beiden Seiten durch schriftliche Kündigung (Einschreiben) durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Vertragsjahres gekündigt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung. Erfolgt eine fristgerechte Kündigung des Vertrages nicht, so verlängert sich dessen Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. Wird der Betrieb durch den abgebenden Entsorgungs- und Vertragspartner eingestellt, erlischt der Vertrag ab dem Zeitpunkt der gemeldeten Betriebsaufgabe.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Der Vertrag einschließlich dieser AGB unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
11.2 Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Sitz von uns.
11.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen oder Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.4 Der Vertrag einschließlich dieser AGB bleibt auch bei Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
Durch Unterschrift werden die Selbsterklärungen (sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wie auf der Website (www.berndt-gmbh.de) einsehbar, gültiger Bestandteil dieses Vertrages für die Vertragslaufzeit. Wird nicht 14 Tage vor Ablauf jeden Kalenderjahres widersprochen, so gilt die Selbsterklärung für das Folgejahr als bestätigt.“
Oberding, Februar 2014 Rainer Berndt, Konrad Meier